Corona Pandemie als Kündigungsgrund

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie sind derzeit nicht absehbar. Es steht jedoch zu befürchten, dass viele Arbeitgeber Entlassungen vornehmen müssen.

Sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. D. h., auch in der gegenwärtigen Krise muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Bedingungen einer Kündigung halten.

Erfahrungsgemäß werden oftmals die Regeln bei Ausspruch einer derartigen Kündigung verletzt. In den seltensten Fällen wird der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer entlassen. Wenn jedoch nicht alle Arbeitnehmer entlassen werden, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Hierbei sind besonders ältere Arbeitnehmer, oder Arbeitnehmer die lange Jahre beschäftigt sind, gegenüber jüngeren oder später eingetretenen Kollegen schutzbedürftiger. Eine Verletzung dieser Regeln führt -auch in der gegenwärtigen Pandemiekrise- zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Dreiwochenfrist (ab Zugang der Kündigung) arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Corona Pandemie und Einkommensverluste

Für viele Arbeitgeber kam die Krise völlig überraschend. Zum Teil müssen Arbeitnehmer von heute auf morgen zu Hause bleiben. Viele fragen sich, ob sie weiterhin einen Lohnanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Dies hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Weist der Arbeitgeber ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer zu Hause zu bleiben hat, behält diese auch seinen Lohnanspruch. Das Risiko, genügend Arbeit für die Arbeitnehmer vorhalten zu können, trägt der Arbeitgeber.

Bleibt der Arbeitnehmer auf eigenen Entschluss zu Hause, weil er zum Beispiel Angst vor einer Infektion hat, oder sein Kind beaufsichtigen muss, verliert er seinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist und ein entsprechendes Attest vorliegt. Dann gelten die üblichen Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. D. h. die ersten sechs Wochen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. Für die nachfolgende Zeit ist dann die gesetzliche Krankenversicherung eintrittspflichtig.

Corona Pandemie und Urlaub

Die Osterferien stehen vor der Tür und viele Arbeitnehmer hatten bereits einen Urlaub für diesen Zeitraum geplant. Ein entsprechender Urlaubsantrag ist beim Arbeitgeber eingereicht worden und wurde genehmigt. Aus Sicht des Arbeitnehmers macht es nun aber keinen Sinn mehr, diesen Urlaub anzutreten, weil eine weltweite Reisewarnung besteht. In diesem Zusammenhang taucht vermehrt die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer einen einmal gewährten „Urlaub zurückgeben“ kann.

Der Arbeitgeber ist in dieser Situation nicht verpflichtet, einen bereits bewilligten Urlaub rückgängig zu machen.

Andersherum kann ein Arbeitgeber aber auch nicht einseitig Urlaub anordnen um die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten innerbetrieblich auszugleichen. Eine Ausnahme hierzu bildet die Kurzarbeit. Wird Kurzarbeit angeordnet, bzw. vereinbart, müssen Arbeitnehmer zunächst vorhandenen Resturlaub und Überstundenguthaben verbrauchen.

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