Für viele Rechtssuchende, die nicht bereits eine Rechtschutzversicherung besitzen, stellt sich die Frage, was kostet mich die Durchsetzung meiner Rechte, die Abwehr von Forderungen bzw. die Vertretung vor Gericht.
Das kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für den Rechtsanwalt.
In einer Vielzahl von Vorgängen wird nach einem Gegenstandswert abgerechnet. Die Höhe der Gebühren wird dabei durch das Vergütungsverzeichnis bestimmt.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten, Straf- und Bußgeldsachen entstehen Betragsrahmengebühren.
Bei Rahmengebühren, wie beispielsweise Bußgeldsachen bestimmen nicht nur die Höhe der Geldbuße den Gebührenrahmen, sondern daneben auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Es besteht auch die Möglichkeit eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Anwalt abzuschließen.
Die Rechtsschutzversicherung erstattet in einem sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich die Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht. Die Kosten für die außergerichtliche Vertretung hat der Betreffende selbst zu tragen.
Für einkommensschwache Rechtssuchende besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.
Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.
Sollte vom Rechtssuchenden eine Inanspruchnahme von Beratungshilfe gewünscht sein, empfehlen wir, einen Berechtigungsschein für Anwälte direkt beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich das vorliegende Rechtsproblem ergibt. Darüber hinaus sind laufende Einkommens- und Ausgabennachweise durch Vorlage sämtlicher Nachweise zu erbringen. Für diesen Fall erhält der Rechtsanwalt Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse.
Im Falle der Bewilligung der Beratungshilfe ist dann vom Rechtssuchenden lediglich die Schutzgebühr von 15 EUR zu zahlen.
Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe beim zuständigen Prozessgericht sind Nachweise zur Einkommens- und Ausgabensituation beizufügen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Für den Fall der Bewilligung und Beiordnung erhält der Rechtsanwalt Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse.
Die Bewilligung der Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe wird in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens regelmäßig vom Gericht überprüft. Nachträgliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können so zu einer späteren Kostenbeteiligung des Rechtssuchenden führen.